Angelfischen in Berlin
Mindestmaße und Schonzeiten in Berlin
Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001
(GVBl. S. 700) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten.
Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten.
Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist über den Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 470449, 12313 Berlin zu beziehen, sowie im Internet über www.kulturbuch-verlag.de. Der Preis des Heftes beträgt 2,05 Eur zuzüglich Versandspesen (Postbank Berlin, Konto-Nr. 8750-109, BLZ 100 100 10).
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Vom 12. Dezember 2001
In Auszügen
§ 8
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
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(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
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§ 9
Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
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§ 12
Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. ......
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
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§ 14
Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
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§ 15
Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
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§ 18
Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag der Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.
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Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1
Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Aal (Anguilla anguilla) keine 45
Aland (Leuciscus idus) keine 30
Atlantischer Stör (Acipenser sturio) ganzjährig -
Äsche (Thymallus thymallus) 1. Dezember bis 31. Mai 30
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 1. Oktober bis 30. April 30
Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig -
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) 1. Oktober bis 30. April 25
Barbe (Barbus barbus) 1. Mai bis 31.Juli 40
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) ganzjährig -
Döbel (Leuciscus cephalus) keine 30
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig -
Finte (Alosa fallax) ganzjährig -
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig -
Flussstint (Osmerus eperlanus) 1. Februar bis 30. April -
Große Maräne (Coregonus nasus
und C. lavaretus) in Fließgewässern ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachte Große Maräne
(Coregonus nasus und C. lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember 30
Gründling (Gobio gobio) ganzjährig -
Hasel (Leuciscus leuciscus) keine 15
Hecht (Esox lucius) 1. Januar bis 30. April 45
[soweit mit der Handangel nachgestellt]
Karpfen (Cyprinus carpio ) keine 35
Kleine Maräne (Coregonus albula) keine 15
Lachs (Salmo salar) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachter
Lachs (Salmo salar) 1. Oktober bis 31. März 60
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig -
Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachte Meerforelle
(Salmo trutta) 1. Oktober bis 31. März 60
Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig -
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig -
Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig -
Ostgroppe (Cottus poecilopus) ganzjährig -
Quappe (Lota lota) keine 30
Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40
Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) 1. Oktober bis 30. April 25
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca) keine 25
Schmerle (Neomacheilus barbatulus) ganzjährig -
Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig -
Seeforelle (Salmo trutta f.lacustris) 1. Oktober bis 31. Mai 60
Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig -
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) ganzjährig -
Wels (Silurus glanis) keine 75
Westgroppe (Cottus gobio) ganzjährig -
Zander (Stizostedion lucioperca) 1. Januar bis 30. April 45
[soweit mit der Handangel nachgestellt]
Zährte (Vimba vimba) ganzjährig -
Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig -
Zope (Abramis ballerus) 1. März bis 31. Mai 20
Zwergstichling (Pungitius pungitius) ganzjährig -
Amerikanischer Flusskrebs
(Orconectes limosus Raf.) keine 8
Edelkrebs (Astacus astacus) ganzjährig -
Abgeplattete Teichmuschel
(Pseudanodonta complanata) ganzjährig -
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig -
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig -
Große Flussperlmuschel (Unio tumidus) ganzjährig -
Kleine Fluss- oder Bachmuschel
(Unio crassus) ganzjährig -
Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig -
Anlage 2 zu § 8 Abs. 5
Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 5
Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Flussbarsch (Perca fluviatilis) keine keine
Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus) keine keine
Blei (Abramis brama) keine keine
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) keine keine
Flunder (Platichthys flesus) keine keine
Giebel (Carassius auratus gibelio) keine keine
Goldfisch (Carassius auratus auratus) keine keine
Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) keine keine
Güster (Blicca björkna) keine keine
Karausche (Carassius carassius) keine keine
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) keine keine
Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis) keine keine
Plötze (Rutilus rutilus) keine keine
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) keine keine
Schwarzer Zwergwels (Ictalurus melas) keine keine
Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix) keine keine
Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) keine keine
Ukelei (Alburnus alburnus) keine keine
Zwergwels (Ictalurus nebulosus) keine keine