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Satzung und Ordnungen des Angelvereins
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Hier haben wir für Dich, die in unserem Verein geltenden Ordnungen und
Normen abgelegt.
1. Satzung des Vereines
2. Vereinsordnung
Revisionskommission des Vereines (Revisionsordnung)
3. Kassenordnung des Vereins
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Satzung des Vereins - Marzahner Angel- und Naturfreunde "EISVOGEL"
e.V. -
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§ 1 Name und Sitz |
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(1) |
Der Verein führt den Namen Marzahner Angel-
und Naturfreunde „Eisvogel“ |
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(2) |
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
Marzahner Angel- und Naturfreunde „Eisvogel“ e.V. |
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(3) |
Der Verein ist Mitglied eines
Landesverbandes des Deutschen Anglerverbandes e.V.. Er hat seinen Sitz in
Berlin-Marzahn. Das Geschäftsjahr geht vom 01.11. bis 31.10. des laufenden
Jahres. Gerichtsstand ist in Berlin. |
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§ 2 Zwecke des Vereins
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(1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Angelsportes und des Natur- und Gewässerschutzes, um unter Ausschluss
von parteipolitischen, konfessionellen, wirtschaftlichen,
beruflichen u. a. Gesichtspunkten |
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Die Ausübung des Angelsportes als eine Form
der aktiven Erholung in der Natur für eine breite Masse zu ermöglichen, |
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Respekt, Fairness und Verständnis für
andere zu schaffen, |
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Beispielgebend für andere die Ufer der
Gewässer an den genutzten Angelstellen Sauberzuhalten und von Unrat zu
befreien, |
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An der Gesunderhaltung der Gewässer durch
Hege und Pflege des Fischbestandes an den Gewässern mitzuwirken, |
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Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen
durchzuführen bzw. zu unterstützen, |
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Die Gesundheit seiner Mitglieder zu
erhalten und/oder zu verbessern. |
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(2) |
Der Vereinszweck soll auch durch hierfür geeignete Veranstaltungen
wie gemeinschaftsorientierte Angelveranstaltungen und Vorträge unterstützt werden. |
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(3) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet und Interesse am Natur- und
Gewässerschutz sowie am Angeln hat. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Für die
Aufnahme in den Verein ist ein Beitrag zu entrichten. |
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(2) |
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person durch schriftliche Erklärung,
einschließlich der Festlegung des Förderbeitrages, gegenüber dem Vorstand
werden. Fördernde Mitglieder handeln im Sinne der Vereinszwecke und haben
insbesondere Rechte gemäß § 4 (1) a) und b) der Satzung. |
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(3) |
Ehrenmitglied des Vereins kann, auf
Beschluss der Mitgliederversammlung, werden, wer sich besonders um den
Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines
Mitglieds. |
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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(1) |
Mitglieder des Vereins haben das Recht: |
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a) |
auf Unterstützung und Unterrichtung im
Rahmen der Vereinszwecke |
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b) |
auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und
Versammlungen des Vereins |
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c) |
auf Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen im
Rahmen der Satzung |
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d) |
in den Vorstand gewählt zu werden, wenn das
18. Lebensjahr vollendet wurde |
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e) |
Angelberechtigungen des Deutschen
Anglerverbandes e.V. entsprechend nachgewiesener Qualifikation zu erwerben |
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(2) |
Mitglieder des Vereins haben die Pflicht: |
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a) |
sich satzungsgemäß zu verhalten und die
gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten |
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b) |
sich für die Vereinszwecke einzusetzen |
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c) |
ihre finanziellen Pflichten gegenüber dem
Verein fristgemäß zu erfüllen |
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d) |
sich waid - und hegegerecht zu verhalten
sowie die gesetzlichen Vorschriften des Fischereirechts sowie des Natur- und
Umweltschutzes einzuhalten |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft wird beendet: |
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a) |
durch Austritt |
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b) |
durch Tod |
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c) |
durch Ausschluss |
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d) |
durch Streichung |
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(2) |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann
grundsätzlich nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Voraussetzung dafür ist
eine Abgabe der Austrittserklärung bis spätestens 30.09. des betreffenden
Jahres. Bis zum Wirksamwerden des Austritts sind die Mitgliedsbeiträge zu
entrichten. |
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(3) |
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen
oder das Ansehen des Vereins, insbesondere seine Satzung oder seine
sonstigen Pflichten verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung ist das betreffende
Mitglied drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. |
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(4) |
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann
auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mindestens 3
Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Zu
der betreffenden Vorstandssitzung ist das Mitglied 3 Wochen vorher
schriftlich einzuladen. |
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§ 6 Mitgliedsbeitrag |
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Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahr im voraus
zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Aufnahmebeitrages
wird von der Mitgliederversammlung jeweils im September für das folgende
Jahr festgesetzt. Eine Rückzahlung eingezahlter Beiträge erfolgt nicht. |
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§ 7 Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und
weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Zahl
der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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(2) |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt
auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. |
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(3) |
Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch
Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben oder auf Antrag
entbunden werden. Im Falle der Amtsenthebung, der Amtsentbindung oder des
Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl. |
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(4) |
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der
Schriftführer. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gegenüber Dritten
gerichtlich und außergerichtlich. |
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§ 8 Mitgliederversammlungen |
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(1) |
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden
monatlich, mit Ausnahme der Monate Juli und August, statt. Die Versammlung
im Dezember wird grundsätzlich als Jahreshauptversammlung abgehalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand verlangt werden; dabei sollen Gründe angegeben werden. |
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(2) |
Die Jahreshauptversammlung und
außerordentliche Mitgliederversammlungen können Satzungsänderungen
beschließen und Wahlen vornehmen. Die Jahreshauptversammlung nimmt die
Berichte des Vorstandes, einschließlich eines Finanzberichtes, entgegen und
entscheidet über deren Annahme; sie beschließt den Terminplan und den
Finanzplan. |
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§ 9 Einberufung von
Mitgliederversammlungen |
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(1) |
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden
ohne besondere Einladung gemäß Terminplan statt. Der Terminplan wird jedem
Mitglied auf der Jahreshauptversammlung übergeben, bei Abwesenheit auf dem
Postweg zugestellt. |
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(2) |
Die Jahreshauptversammlung und
außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier
Wochen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin
schriftlich beim Vorsitzenden oder Schriftführer einzureichen. |
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§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die
Versammlungsleitung kann durch Vorstandsbeschluss auch einem anderen
Mitglied übertragen werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. |
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(2) |
Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum
Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel, der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Beschlüsse zur Satzungsänderungen und zur
Auflösung des Vereins können nur auf der Jahreshauptversammlung bzw. einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden. Gleiches trifft für
die Wahlen zum Vorstand zu. |
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(3) |
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch
Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt,
muss schriftlich abgestimmt werden. |
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§ 11 Protokollierung von Beschlüssen |
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Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer
Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben. |
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§ 12 Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Anglerverband Niederbarnim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 13 Inkrafttreten der Satzung |
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Die Satzung ist am 14.05.1996 auf der
Gründungsversammlung des Vereins beschlossen worden. Der Vorstand ist
ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der
Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
ergeben. |
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Berlin, den 14.05.1996 |
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Geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 07.04.1998 in den §§ 2 und 12 |
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Geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 01.12.1999 in den §§ 2 und 12 |
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Geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 14.06.2000 in den §§ 1 und 3 |
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Geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 01.12.2009 in den § 5 |
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Vereinsordnung Revisionskommission
des
Marzahner Angel- und Naturfreunde "EISVOGEL" e.V.
(Revisionsordnung)
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§ 1 Geltungsbereich
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Diese Ordnung regelt die Tätigkeit, die Zuständigkeit und
die Befugnisse der Mitglieder der Revisionskommission des Marzahner Angel-
und Naturfreunde „Eisvogel“ e. V.
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§ 2 Allgemeines
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Die Revisionskommission ist ein Organ der
Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder/Mitgliedschaft
Revisionskommission besteht aus mindestens 3
Vereinsmitgliedern. Ihre Tätigkeit beginnt nach der Wahl auf einer
Jahreshauptversammlung und endet mit der Wahlperiode des Vorstandes.
Änderungen in der Zusammensetzung der Revisionskommission können auf Antrag
durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Es hat eine Nachwahl zu
erfolgen.
(2) Qualifikation
Zur Sicherung der fachlichen Kompetenz haben sich die
Mitglieder die notwendigen fachlichen Kenntnisse anzueignen. Ein Mitglied
der Revisionskommission wollte möglich über Erfahrung im Buchhaltungsbereich
verfügen.
(3) Arbeitsweise
Die Revisionskommission tagt diskontinuierlich,
entsprechend den vorliegenden Aufgaben, mindestens jedoch einmal im Quartal.
Zeit und Ort werden in der vorhergehenden Zusammenkunft festgehalten.
Arbeitsfähig ist die Revisionskommission wenn mindestens 2 Mitglieder
anwesend sind.
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§ 3 Aufgaben |
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Die Arbeit der Revisionskommission untergliedert sich in
folgende Schwerpunktbereiche:
a) Überprüfung und Kontrolle der Tätigkeiten
1. des Vorstandes auf
- Einhaltung gefasster Beschlüsse
- Einhaltung des Jahressport und Terminplanes
- Einhaltung der Satzungsmäßigkeit
- Einhaltung der Gesetze des Natur- und
Artenschutzes
- Erfassung in Inventarisierung von
Vereinseigentum
b) Einsichtnahme in die Kassenbücher und Überprüfung der
Belege und des Zahlungsverkehrs
c) Die Revisionskommission erstattet der
Jahreshauptversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres den
Revisionsbericht.
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§ 4 Befugnisse |
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(1) Die Mitglieder der Revisionskommission sind
berechtigt, jederzeit an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(2) Die Revisionskommission erhält unaufgefordert eine
Ausfertigung des Protokolls der Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen.
(3)
Den Mitgliedern der Revisionskommission ist
jederzeit Einsichtnahme in die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu
gewähren. Die Kassenprüfungen erfolgen ohne festen Zeitplan nach
terminlicher Abstimmung mindestens halbjährlich.
(4)
Die Revisionskommission erhält nach Abschluss des
Geschäftsjahres den Geschäftsbericht und den Finanzbericht.
(5)
Bei Beschlüssen des Vorstandes die gegen
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die Satzung
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geltendes Fischereirecht
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bestehende Umweltgesetze
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die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
verstoßen, ist durch die Revisionskommission sofort
Einspruch zu erheben und gegebenenfalls eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung herbeizuführen.
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§ 5 Zuständigkeiten |
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Die Revisionskommission arbeitet eng und kooperativ mit
dem Vorstand zu Wahrung der Interessen der Mitglieder und der Einhaltung der
Satzung zusammen.
Die Revisionskommission gibt dem Vorstand bei der Arbeit
mit den finanziellen Mitteln Unterstützung.
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§ 6 Inkrafttreten |
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Die Revisionsordnung tritt mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 04.03.2003 in Kraft. |
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Kassenordnung
des Marzahner Angel- und Naturfreunde „Eisvogel“ e.V.
Kassenordnung
des Marzahner Angel- und
Naturfreunde „Eisvogel“ e.V.
(im folgenden Eisvogel e.V. genannt)
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Geltungsbereich
Diese Kassenordnung regelt den Zahlungsverkehr und die
Aufzeichnungspflichten des Eisvogel e.V.. Die Verwaltung der
Vereinskasse und der Bankkonten erfolgt durch den Schatzmeister.
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Zahlungsverkehr
Grundlage der Finanzverwendung des Vereins ist der auf der
Hauptversammlung beschlossene Jahresfinanzplan.
Einzelausgaben, die nicht Bestandteil des Finanzplanes sind, bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Vorstandes bzw. ab € 250,00 der
Mitgliederversammlung.
Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich auf der Grundlage eines Beleges zu
erfolgen. Die Belege sind vor Auszahlung durch den Schatzmeister auf
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und abzuzeichnen. Die Belege haben alle
notwendigen Angaben zu beinhalten, die eindeutig den Verwendungszweck
und die Einzelpositionen ausweisen, um u.a. eine Zuordnung zu den
Einzelpositionen des Finanzplanes zu gewährleisten.
Zum Ende jeden Geschäftsjahres ist durch den Schatzmeister eine
Abrechnung des Finanzplanes zu erstellen und der Hauptversammlung
vorzulegen.
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Führung von Kassen/Bargeldverkehr
Der Bargeldverkehr hat über eine Kasse zu erfolgen. Die Kasse ist durch
den Schatzmeister zu führen. Die Kasse hat ein Bargeldlimit von €
250,00, darüber hinausgehende Mittel sind innerhalb von 10 Werktagen bei
der Bank einzuzahlen.
Für die Kasse ist ein Kassenbuch zu führen. Die Führung des Kassenbuches
hat zeitgerecht zu erfolgen. Die Kassenbelege sind zu nummerieren. Diese
Belegnummer muss mit den Eintragungen des Kassenbuches übereinstimmen.
Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr durch den
geschäftsführenden Vorstand zu prüfen. Über die erfolgte Prüfung hat der
Vorstand ein Protokoll zu erstellen.
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Aufzeichnungspflichten
Die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Eisvogel e.V. sind unabhängig
von der Zahlungsform (Bank oder Kasse) in einem Journal nach Aufwands-
und Ertragspositionen zu erfassen und nachzuweisen. Dies kann mit Hilfe
eines Buchführungsprogrammes erfolgen.
Die Einnahmen und Ausgaben sind nach folgenden Bereichen zu gliedern:
a) Ideeller Bereich
b) Zweckbetrieb
Unabhängig vom Journal bzw. von der Buchführung ist ein Bestandsnachweis
zu führen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten
ab € 50,00.
Die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut, Belege, sonstige
Aufzeichnungen, Journal bzw. Buchführung und der Jahresabschluss richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (z.Z. Schriftgut 6 Jahre,
ansonsten 10 Jahre)
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Spenden
Der Eisvogel e.V. als gemeinnütziger Verein finanziert sich vorrangig
über Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Spendenbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden für Geldzuwendungen
und Sachzuwendungen direkt an den Eisvogel e.V.. Spendenbescheinigungen
für Mitgliedsbeiträge des Eisvogel e.V. können erfolgen, sofern dies der
Freistellungsbescheid des Finanzamtes zulässt.
Die Spendenbescheinigungen sind entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften durch den Schatzmeister auszustellen. Eine Kopie der
Bestätigung verbleibt als Beleg beim Eisvogel e.V. und ist als Nachweis
aufzubewahren
Diese Kassenordnung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung
vom 06.12.2005 in Kraft und ersetzt die Kassenordnung vom 01.12.1998.
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